Hinsichtlich des teleologischen Auslegungselements gilt es Folgendes festzustellen: Bei der vorliegenden öffentlichen Abgabe geht es nicht um Benutzung oder Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer Anstalt. Bei der fraglichen Abgabe, namentlich der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT geht es um eine von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung, indem das Halten eines meldepflichtigen Hundes zur Pflicht führt, den Hund zu registrieren und zu markieren (vgl. § 8 Hundegesetz) und daraufhin jährlich eine Kontrollzeichengebühr anfällt, solange der Hund gehalten wird.