Beim historischen Auslegungselement gilt es insbesondere die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. In der Botschaft des Regierungsrates zum Hundegesetz vom 26. Juni 2006 (Beilage zum RRB Nr. 2006/1223) ist in Zusammenhang mit der Kontrollzeichengebühr ausdrücklich die Rede von einer Gebühr und es werden Leistungen des Kantons im Zusammenhang mit den Kontrollzeichen angedeutet, weil nicht in jedem Fall das Chip-Lesegerät erforderlich ist (s. S. 10 f.). Anhaltspunkte für eine Gemengsteuer finden sich in den Materialien jedenfalls keine, so dass auch über die historische Auslegung eine Gebühr resultiert. Hinsichtlich des teleologischen Auslegungselements gilt es Folgendes festzustellen: