Zwischen Steuern und Gebühren wird systematisch also klar unterschieden. § 115 GT ist eine Bestimmung des Gebührentarifs, wobei sämtliche der nach diesem Tarif zu erhebenden Gebühren für bestimmte Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte gedacht sind (vgl. § 1 Abs. 1 GT). Allein schon die Aufnahme dieser Bestimmung (§ 115 Abs. 1 lit. c GT) im Gebührentarif führt systematisch betrachtet zu einer Gebühr. Beim historischen Auslegungselement gilt es insbesondere die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen.