Trotzdem soll hier mit der gebotenen Kürze noch auf die weiteren Auslegungselemente eingegangen werden. Wird nämlich die Gesetzessystematik der beiden Bestimmungen, also § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT, betrachtet, so kommt ebenfalls nur eine Gebühr in Frage. So bildet § 11 Hundegesetz die erste Bestimmung unter dem Titel «3. Abgaben» und die Überschrift der Bestimmung lautet «Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr». Zwischen Steuern und Gebühren wird systematisch also klar unterschieden.