GT gilt es zudem festzustellen, dass ausdrücklich die Rede ist von Gebühren für explizit und taxativ aufgelistete «Tätigkeiten» nach dem Hundegesetz, womit der Gesetzgeber allein schon vom Wortlaut her einen expliziten Bezug zu einer staatlichen Tätigkeit in § 115 Abs. 1 GT verankerte. Damit führt die Auslegung des Wortlauts der beiden massgebenden Bestimmungen zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber von einer Gebühr im Sinne einer Kausalabgabe ausging. Aufgrund der Klarheit des Wortlautes, müssten die weiteren Auslegungselemente gar nicht erst herangezogen werden. Trotzdem soll hier mit der gebotenen Kürze noch auf die weiteren Auslegungselemente eingegangen werden.