Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den Wortlaut von § 115 Abs. 1 GT betrachtet, bei dem ausschliesslich von «Gebühren» die Rede ist. Im Übrigen verweist § 115 Abs. 1 lit. c GT betreffend der «Kennzeichnungskontrolle» ausdrücklich auf § 11 Hundegesetz, womit klar wird, dass es sich um dieselbe Gebühr handelt. Im Rahmen einer Analyse des Wortlautes von § 115 Abs. 1 GT gilt es zudem festzustellen, dass ausdrücklich die Rede ist von Gebühren für explizit und taxativ aufgelistete «Tätigkeiten» nach dem Hundegesetz, womit der Gesetzgeber allein schon vom Wortlaut her einen expliziten Bezug zu einer staatlichen Tätigkeit in § 115 Abs. 1 GT verankerte.