O., Rz. 2759). Eine Gebühr ist die Gegenleistung einer Person für die Benutzung oder Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, einer Anstalt oder für eine von ihr veranlasste Amtshandlung (vgl. HUNGERBÜHLER ADRIAN, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 508 f.). Vom Wortlaut her geht es bei der Abgabe nach § 11 Abs. 1 Hundegesetz um eine Gebühr, spricht die Bestimmung - in Abgrenzung von der «Hundesteuer» - doch ausdrücklich von einer «Kontrollzeichengebühr» und wird darüber hinaus auch auf den Gebührentarif verwiesen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den Wortlaut von § 115 Abs. 1 GT betrachtet, bei dem ausschliesslich von «Gebühren» die Rede ist.