GT handelt. Während die Beschwerdeführerin und ebenso die Beschwerdegegnerin 2 von einer Kausalabgabe, namentlich einer Gebühr, ausgehen, qualifiziert die Beschwerdegegnerin 1 die Abgabe als sogenannte Gemengsteuer, also eine öffentliche Abgabe, bei der eine Gebühr mit einer Steuer verbunden wird, indem die Abgabe zwar als Gegenleistung für eine staatliche Leistung erscheint, aber in ihrer Höhe nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Rz. 2866). Gebühren gehören zu den Kausalabgaben (vgl. HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2759).