KV rechts- und verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen also nicht verbindlich. 3. Gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz hat der Halter oder die Halterin für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in seiner bzw. ihrer Wohnsitzgemeinde (nebst der jährlichen Hundesteuer) eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entrichten. Die Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle beläuft sich gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40.-. 4. Umstritten ist vorliegend zunächst, um welche Art von öffentlicher Abgabe es sich bei der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT handelt.