5 KV (Verfassung des Kantons Solothurn, BGS 111.1). 2. Die Beschwerdeführerin macht eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle geltend, bei welcher die Rechtsmässigkeit individuellkonkreter Entscheide überprüft wird. Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalen Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich (Art. 88 Abs. 3 KV). Anders als auf Bundesebene (vgl. Art. 190 BV), sind für das Steuergericht des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KV rechts- und verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen also nicht verbindlich.