KSGE 2023 Nr. 14 KV Art. 88 Abs. 3, Hundegesetz § 11 Abs. 1, GT § 115 Abs. 1 lit. c. Konkrete Normenkontrolle, Kennzeichnungskontrolle Hunde, Gebühr. Bei der Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle von Hunden erhalten die Gebührenpflichtigen weder einen Nutzen noch eine Gegenleistung; keine Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen. Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlichrechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. In § 56 Abs. 1 lit. b GO wird ausdrücklich auch die Hundesteuer genannt.