{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-4_2023-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42e348e91618e15232c0880697faa1f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:53", "Checksum": "3b5d26ba261cf189395bc1973a320fe2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4\nRegeste:\nGebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022\n\n\nMikrochips für die Kennzeichnung müssen den ISO-Normen entsprechen sowie einen Code für das Herkunftsland und den Hersteller des Mikrochips beinhalten. Mikrochips mit Herkunftsland Schweiz dürfen nur an Tierärzte mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz geliefert oder weitergegeben werden.» (Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, E. II. 3.5). Und weiter: «Die Einwohnergemeinden haben folglich mit der Kennzeichnung von Hunden nichts mehr zu tun. Das gilt auch für das Veterinäramt und das Departement. Die Arbeit wird heute von den Tierärzten erledigt und von den Hundehaltern direkt bezahlt. Hundemarken gibt es keine mehr; nicht einmal optional, auf ausdrückliches Verlangen eines Halters.» (Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 3.6).\nSo gelangte das Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn schliesslich zu folgender Konklusion: «Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass für die Bemessung der Gebühr vom Wert dieser Leistung auszugehen ist. Bei der Kontrollgebühr ging es um eine Routinehandlung; die Gebühr war denn auch relativ bescheiden. Gebühren sind stets leistungs- und kostenabhängig (TSCHANNEN / ZIMMERLI / MÜL-LER: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, S. 557 f.). Der konkrete Hundehalter verursacht dem kantonalen Veterinärdienst heute keine Kosten mehr. Der Dienst erbringt auch keine Leistung für Hund oder Halter mehr. Hat der Gebührenpflichtige keinerlei Nutzen und keine Gegenleistung mehr, ist von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen (vgl. MOOR / BELLANGER / TANQUEREL: Droit administratif, Vol. III, Berne 2018, p. 536; HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, Rz. 2777 ff.). Eine nach wie vor bestehende gesetzliche Grundlage reicht nicht aus, um eine Gebühr zu rechtfertigen und zu erheben, wenn die staatliche (Gegen-)Leistung seit vielen Jahren hinfällig geworden ist. Zweifellos kann der Veterinärdienst die heute daraus noch resultierenden Einnahmen sinnvoll verwenden. So ist zum Beispiel Tollwutprävention durchaus ein Thema. Tollwut ist zwar derzeit in der Schweiz kein aktuelles Problem; dies kann sich aber jederzeit ändern. Die Gebührenerträge dürfen jedoch nicht einfach «umgelenkt» werden. Tollwut wird namentlich auch von Füchsen, Mardern und Fledermäusen übertragen. Die Tollwutprävention ist nicht (allein) Sache der Hundehalter. Sie ist durch Steuern zu finanzieren, wie im Kantonsrat schon 1971 ausgeführt wurde. Es ergibt sich somit, dass die Kontrollzeichengebühr wohl nicht mehr geschuldet ist, weil es keine Hundemarken mehr gibt. Schuldner einer solchen Gebühr wären zudem die Hundehalter und nicht die hier beklagte Gemeinde.» (Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 4.).\n5.2 Während die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegnerin 2 die vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn teilen, sieht die Beschwerdegegnerin 1 die Sache anders: So ist sie der Meinung, dass im Rahmen einer «Kennzeichnungskontrolle» wie die Tätigkeit aus dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 lit. c GT präzise ergehe, gewisse staatliche Tätigkeiten anfallen würden. So gehe es dabei um die Kontrolle der Kennzeichnung durch den Veterinärdienst im Zusammenhang mit seiner Vollzugstätigkeit bei Hunden. Die Kennzeichnungskontrolle ermögliche es dem Veterinärdienst und den kantonalen Behörden, eine den Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung adäquate Hundehaltung zu gewährleisten. Um welche konkreten Kontrollen es der Beschwerdegegnerin 1 dabei geht, ist allerdings nicht ersichtlich. Seit 2008 ist die Kennzeichnung und Registrierung der Hunde auf Bundesebene geregelt, wie vorstehend anhand der Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn im Urteil VWKLA.2020.6 aufgezeigt wurde (vgl. vorstehend E. 5.1). Erwähnt sei in diesem Zusammenhang schliesslich ebenfalls, dass für die Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen gestützt auf § 4 Hundegesetz i.V.m. § 115 Abs. 1 lit. a GT und ebenso für die Anordnung von Massnahmen gestützt auf § 5 Hundegesetz i.V.m. § 115 Abs. 1 lit. b GT separate Gebühren vorgesehen sind. Während früher mit den Hundemarken den Hundehalter alljährlich neue Kontrollzeichen abgegeben wurden, fallen mit der seit 2008 geltenden bundesrechtlichen Regelungen keine Kontrolltätigkeiten beim Kanton mehr an, jedenfalls keine, welche im Sinne einer Gebühr durch die Hundehalter zu bezahlen wäre. Wie das Verwaltungsgericht korrekt ausgeführt hat, schliesst dies allerdings nicht aus, dass der Staat respektive im vorliegenden Fall der Veterinärdienst dennoch wichtige Leistungen erbringt, wobei diese allerdings durch die Steuern zu finanzieren sind. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 ergehen jedenfalls keine Leistungen, welche über eine Gebühr zu finanzieren wären.\n5.3 Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Nutzen und keine Gegenleistung für die zu entrichtende Kontrollzeichengebühr nach § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT erhält, weshalb von einer Verletzung des Äquivalenzprinzips auszugehen ist.\n5.4 Das Äquivalenzprinzip, welches das Verhältnismässigkeitsprinzip und das Willkürverbot konkretisiert (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2785), ist somit ein Ausfluss aus den Grundprinzipien des verwaltungsrechtlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 1 KV). Entsprechend stellen die Verletzung des Äquivalenzprinzips Verfassungsverletzungen dar.\n5.5 In Anwendung von Art. 88 Abs. 3 KV sind § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT aufgrund ihrer Verletzung des Äquivalenzprinzips und damit einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV sowie Art. 5 Abs. 1 KV für das Steuergericht nicht verbindlich.\nDie Beschwerde ist folglich gutzuheissen.\nSteuergericht, Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4)"}