{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-4_2023-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42e348e91618e15232c0880697faa1f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:53", "Checksum": "3b5d26ba261cf189395bc1973a320fe2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4\nRegeste:\nGebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022\n\n\nWird nämlich die Gesetzessystematik der beiden Bestimmungen, also § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT, betrachtet, so kommt ebenfalls nur eine Gebühr in Frage. So bildet § 11 Hundegesetz die erste Bestimmung unter dem Titel «3. Abgaben» und die Überschrift der Bestimmung lautet «Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr». Zwischen Steuern und Gebühren wird systematisch also klar unterschieden. § 115 GT ist eine Bestimmung des Gebührentarifs, wobei sämtliche der nach diesem Tarif zu erhebenden Gebühren für bestimmte Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte gedacht sind (vgl. § 1 Abs. 1 GT). Allein schon die Aufnahme dieser Bestimmung (§ 115 Abs. 1 lit. c GT) im Gebührentarif führt systematisch betrachtet zu einer Gebühr.\nBeim historischen Auslegungselement gilt es insbesondere die Gesetzesmaterialien zu berücksichtigen. In der Botschaft des Regierungsrates zum Hundegesetz vom 26. Juni 2006 (Beilage zum RRB Nr. 2006/1223) ist in Zusammenhang mit der Kontrollzeichengebühr ausdrücklich die Rede von einer Gebühr und es werden Leistungen des Kantons im Zusammenhang mit den Kontrollzeichen angedeutet, weil nicht in jedem Fall das Chip-Lesegerät erforderlich ist (s. S. 10 f.). Anhaltspunkte für eine Gemengsteuer finden sich in den Materialien jedenfalls keine, so dass auch über die historische Auslegung eine Gebühr resultiert.\nHinsichtlich des teleologischen Auslegungselements gilt es Folgendes festzustellen: Bei der vorliegenden öffentlichen Abgabe geht es nicht um Benutzung oder Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer Anstalt. Bei der fraglichen Abgabe, namentlich der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT geht es um eine von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung, indem das Halten eines meldepflichtigen Hundes zur Pflicht führt, den Hund zu registrieren und zu markieren (vgl. § 8 Hundegesetz) und daraufhin jährlich eine Kontrollzeichengebühr anfällt, solange der Hund gehalten wird. Es kann hierzu auf das Urteil VWKLA.2020.6 vom 4. April 2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn verwiesen werden: «Der ältesten noch im Internet verfügbaren Fassung der Hundeverordnung (HUV, BGS 614.72, Version vom 1. Januar 1994) lässt sich Folgendes entnehmen: Gegen die Bezahlung von Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr wurden dem Hundehalter alljährlich neue Kontrollzeichen abgegeben, die das Oberamt den Bezügern zustellte. Die Kontrollzeichen trugen die Jahreszahl der Abgabe und fortlaufende Nummern. Die Nummern waren vom Bezüger, also der Gemeinde, in die sogenannte Bezugsliste aufzunehmen. Alle Hunde waren mit einem Halsband zu versehen, an dem das Kontrollzeichen anzubringen war. Für ein verlorenes oder nicht mehr lesbares Kontrollzeichen war innert 14 Tagen ein Ersatzzeichen zu lösen. Beim Einzug der Hundesteuer und der Kontrollzeichengebühr hatten sich die Halter durch ein tierärztliches Zeugnis über die rechtzeitige Schutzimpfung des Hundes gegen Tollwut auszuweisen. Ohne gültigen Impfausweis durften keine Kontrollzeichen abgegeben werden» (Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, E. II. 3.2). Der Sinn und Zweck der Kontrollzeichengebühr ist nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer staatlichen Leistung bzw. Tätigkeit gestützt auf eine Veranlassung der abgabepflichtigen Person, vorliegend das mehrjährige Halten eines meldepflichtigen Hundes, verknüpft, nämlich die staatliche Dienstleistung der Beschaffung und Abgabe der Kontrollmarken durch den Kanton (vgl. hierzu auch das Urteil VWKLA.2020.6 vom 04.04.2022, E. II. 3.4).\nDen Regeln der Gesetzesauslegung folgend kommt das Steuergericht zum Schluss, dass es sich vorliegend um eine Gebühr handelt, wie dies die Beschwerdeführerin ebenso wie die Beschwerdegegnerin 2 annahm.\n5. Definitionsgemäss stehen Gebühren staatliche Leistungen gegenüber (vgl. vorstehend E. 4). Umstritten ist, ob der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT im vorliegend fraglichen Gebührenjahr 2022 noch eine staatliche Leistung gegenüberstand oder nicht.\n5.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn stellte bereits fest, dass sich die Rechtslage auf Bundesebene seit der letzten Änderung des Hundegesetzes (beschlossen im Jahr 2006) geändert hat. Es führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: «Seit 2008 bestimmt das Tierseuchengesetz des Bundes (TSG, SR 916.40) in Art. 30 unter dem Titel «Hundekontrolle» Folgendes: Hunde müssen gekennzeichnet sein. Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung. Die Hunde müssen in einer zentralen Datenbank registriert sein. Die Kantone sorgen für die Registrierung. Die Datenbank kann auch Daten über Hunde mit Verhaltensstörungen und über Tierhalteverbote enthalten. Nach der zugehörigen Verordnung (Art. 17 f. TSV, SR 916.401, in der Fassung 2018) müssen Hunde spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss durch einen Tierarzt mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung und Praxisstandort in der Schweiz vorgenommen werden. Bei der Kennzeichnung werden folgende Daten über den Hund erhoben:\n…"}