{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-4_2023-12-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=169981&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=21&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42e348e91618e15232c0880697faa1f5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2023.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:12:53", "Checksum": "3b5d26ba261cf189395bc1973a320fe2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 04.12.2023 SGDIV.2023.4\nRegeste:\nGebühr Kennzeichnungskontrolle Hunde 2022\n\nKSGE 2023 Nr. 14\nKV Art. 88 Abs. 3, Hundegesetz § 11 Abs. 1, GT § 115 Abs. 1 lit. c. Konkrete Normenkontrolle, Kennzeichnungskontrolle Hunde, Gebühr.\nBei der Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle von Hunden erhalten die Gebührenpflichtigen weder einen Nutzen noch eine Gegenleistung; keine Anwendung der diesbezüglichen gesetzlichen Grundlagen.\nAus den Erwägungen\n1. Gemäss § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12) beurteilt das Kantonale Steuergericht Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlichrechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. In § 56 Abs. 1 lit. b GO wird ausdrücklich auch die Hundesteuer genannt. Die Kontrollzeichengebühr, um welche es im vorliegenden Verfahren geht, steht mit der Hundesteuer in nahem Zusammenhang. Beide werden im Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz, BGS 614.71) zusammen behandelt, was insbesondere den Grundsatz der Erhebung sowie Zuständigkeit und Bezug betrifft (vgl. §§ 11 ff. Hundegesetz). Damit ist die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für beide Abgaben (Hundesteuer und Kontrollzeichengebühr) aufgrund von § 56 Abs. 1 lit. b GO gegeben (vgl. Urteil des Steuergerichts vom 02.03.2020, SGDIV.2019.2, E. 2, abrufbar unter gerichtsentscheide.so.ch = Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2020 Nr. 15 E. 2). Der vorinstanzliche Entscheid mit Datum vom 25. Mai 2023 ging der Beschwerdeführerin laut Sendungsverfolgung der Post am 30. Mai 2023 zu. Die Beschwerdeschrift mit Datum vom 9. Juni 2023 wurde gleichentags der Post aufgegeben, womit die Beschwerde frist- und formgerecht beim Steuergericht eingereicht wurde (vgl. § 67 i.V.m. § 9 sowie § 68 Abs. 1 VRG, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11). Die Legitimation zur Beschwerdeführung beim Kantonalen Steuergericht ergibt sich aus der Verfahrensbeteiligung der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren mit negativem Ausgang (Beschwer) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV, Bundesverfassung, SR 101; vgl. Urteil des Steuergerichts vom 22.10.2018, SGDIV.2017.2, E. 2.2.2, unter gerichtsentscheide.so.ch = KSGE 2018 Nr. 1). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Beschwerdegründe gemäss § 67bis Abs. 1 lit. a VRG, namentlich auf eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nach Art. 5 BV (Bundesverfassung, SR 101) sowie Art. 5 KV (Verfassung des Kantons Solothurn, BGS 111.1).\n2. Die Beschwerdeführerin macht eine konkrete (akzessorische) Normenkontrolle geltend, bei welcher die Rechtsmässigkeit individuellkonkreter Entscheide überprüft wird. Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht oder übergeordnetem kantonalen Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht verbindlich (Art. 88 Abs. 3 KV). Anders als auf Bundesebene (vgl. Art. 190 BV), sind für das Steuergericht des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 88 Abs. 3 KV rechts- und verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen also nicht verbindlich.\n3. Gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz hat der Halter oder die Halterin für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund in seiner bzw. ihrer Wohnsitzgemeinde (nebst der jährlichen Hundesteuer) eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entrichten. Die Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle beläuft sich gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40.-.\n4. Umstritten ist vorliegend zunächst, um welche Art von öffentlicher Abgabe es sich bei der Kontrollzeichengebühr bzw. Gebühr für die Kennzeichnungskontrolle gemäss § 11 Abs. 1 Hundegesetz und § 115 Abs. 1 lit. c GT handelt.\nWährend die Beschwerdeführerin und ebenso die Beschwerdegegnerin 2 von einer Kausalabgabe, namentlich einer Gebühr, ausgehen, qualifiziert die Beschwerdegegnerin 1 die Abgabe als sogenannte Gemengsteuer, also eine öffentliche Abgabe, bei der eine Gebühr mit einer Steuer verbunden wird, indem die Abgabe zwar als Gegenleistung für eine staatliche Leistung erscheint, aber in ihrer Höhe nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Rz. 2866). Gebühren gehören zu den Kausalabgaben (vgl. HÄFE-LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2759). Eine Gebühr ist die Gegenleistung einer Person für die Benutzung oder Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung, einer Anstalt oder für eine von ihr veranlasste Amtshandlung (vgl. HUNGERBÜHLER ADRIAN, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003, S. 508 f.). Vom Wortlaut her geht es bei der Abgabe nach § 11 Abs. 1 Hundegesetz um eine Gebühr, spricht die Bestimmung - in Abgrenzung von der «Hundesteuer» - doch ausdrücklich von einer «Kontrollzeichengebühr» und wird darüber hinaus auch auf den Gebührentarif verwiesen. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn man den Wortlaut von § 115 Abs. 1 GT betrachtet, bei dem ausschliesslich von «Gebühren» die Rede ist. Im Übrigen verweist § 115 Abs. 1 lit. c GT betreffend der «Kennzeichnungskontrolle» ausdrücklich auf § 11 Hundegesetz, womit klar wird, dass es sich um dieselbe Gebühr handelt. Im Rahmen einer Analyse des Wortlautes von § 115 Abs. 1 GT gilt es zudem festzustellen, dass ausdrücklich die Rede ist von Gebühren für explizit und taxativ aufgelistete «Tätigkeiten» nach dem Hundegesetz, womit der Gesetzgeber allein schon vom Wortlaut her einen expliziten Bezug zu einer staatlichen Tätigkeit in § 115 Abs. 1 GT verankerte. Damit führt die Auslegung des Wortlauts der beiden massgebenden Bestimmungen zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber von einer Gebühr im Sinne einer Kausalabgabe ausging. Aufgrund der Klarheit des Wortlautes, müssten die weiteren Auslegungselemente gar nicht erst herangezogen werden. Trotzdem soll hier mit der gebotenen Kürze noch auf die weiteren Auslegungselemente eingegangen werden."}