Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde in diesem Verfahren nicht beantragt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: