Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT). Dies ist jedoch in § 115 GT als lex specialis nicht vorgesehen. Deshalb ist die streitige Mahngebühr nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3.3 Sodann ist eine Genugtuung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens nicht geschuldet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter geltend gemacht. Die Eingabe ist insoweit ebenfalls unbegründet. Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.