Für Kanzleigebühren gilt das Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Umschreibung in einer Verordnung oder einem Reglement genügt demnach. § 115 Abs. 1 lit. d GT ist denn eine genügende Grundlage. Zwar gilt der Gebührentarif grundsätzlich nur für die kantonale Verwaltung und auch für die kantonalen Gerichte. Hier nimmt aber die Gemeinde wie gesehen eine kantonale Aufgabe wahr und zieht eine kantonale Steuer ein. Daher ist der Gebührentarif anwendbar. Die Mahngebühr von CHF 50 ist wie erwähnt ausdrücklich vorgesehen. Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT).