In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer der Gemeinde zu entrichten sei. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für den kommunalen Bezug der Hundesteuer. Steuersubjekt (Halter), Steuerobjekt (entsprechender Hund) und Bemessungsgrundlage (Steuer von CHF 50 bis max. CHF 200) sind in dieser gesetzlichen Grundlage enthalten. Weiter handelt es sich bei der Mahngebühr um eine Kanzleigebühr (Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.89/2001 vom 10.7.2001 E. 2b; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2629). Für Kanzleigebühren gilt das Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E. 2.2).