Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass die Gemeinde für die Mahngebühr keine gesetzliche Grundlage habe. Das Departement sieht dagegen in § 115 Abs. 1 lit. d GT die Gesetzesgrundlage, weil die Gemeinde eine kantonale Aufgabe vollziehe. Die Beschwerdeführerin beharrt demgegenüber auf einer kommunalrechtlichen gesetzlichen Grundlage. 3.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung (BGS 111.1) erhebt der Kanton eine Hundesteuer. In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer der Gemeinde zu entrichten sei.