GT) sind auch die Mahngebühren geregelt: In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50 belastet. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr ausgenommen (§ 11 GT). Die hier umstrittene Hundehaltung ist in § 115 GT enthalten. Danach beträgt die Mahngebühr für Tätigkeiten nach dem Hundegesetz CHF 50 pro Mahnung (§ 115 Abs. 1 lit. d GT). 3.1 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zwei Hunde und musste dafür eine Hundesteuer von CHF 280 bezahlen. Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt.