Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die entsprechende Hundesteuer fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 HuG; vgl. § 7 des Reglements Hundehaltung der EG Selzach). Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde zu erstellen haben (vgl. § 14 Abs. 1 HuG). 2.2 Der kantonale Gebührentarif regelt vorab die Gebühren der Verwaltung (§ 18 ff. GT) und der Gerichte (§ 141 ff. GT). In den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 ff. GT) sind auch die Mahngebühren geregelt: