Die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen. Die überwiesene Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht; dies gilt auch in Bezug auf das Steuergericht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 bis max. CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT; BGS 615.11) zu entrichten. Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die entsprechende Hundesteuer fest.