Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020). Das Kantonale Steuergericht beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide namentlich auch über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die hier streitige Mahngebühr steht mit der Hundesteuer in nahem Zusammenhang. In § 11 ff. des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG; BGS 614.71) wird der Bezug der Hundesteuer durch die Gemeinden geregelt. Die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen.