Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr pro Mahnung anwendbar. Bereits für die 1. Mahnung werde CHF 50 in Rechnung gestellt. Der Ausstand sei vor der Betreibung fünfmal gemahnt worden. Es hätten damit total CHF 200 an Mahngebühren verlangt werden können. 2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020).