Mit Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist das Departement auf den angefochtenen Entscheid. Hier sei eine Mahngebühr von CHF 50 pro Mahnung vorgesehen und nicht erst ab der zweiten Mahnung. 2.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die EG X die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde vorab auf die Vorakten verwiesen. Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr pro Mahnung anwendbar.