Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden hinsichtlich der Mahngebühren. Der Entscheid des Departements werde zudem angefochten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. So sehe § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs die Erhebung der Mahngebühr erst ab der zweiten Mahnung vor. Hier habe die Gemeinde die Gebühr bereits nach der ersten Mahnung erhoben. 2.2 Mit Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei;