Dieses überwies die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben bzw. auf eine korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen. Die EG X sei anzuweisen, die Mahngebühren zu widerrufen. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung gemäss richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Gerichtskosten inkl. Zinsen und MwSt seien der Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden hinsichtlich der Mahngebühren.