Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von CHF 800 wurden infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat übernommen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss. Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem eine gesetzliche Grundlage vorhanden mit § 115 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gebührentarifs. 2.1 Mit "Popularbeschwerde" vom 12. März 2020 gelangte A Y (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonale Verwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht.