Gegen diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat der EG X Einsprache. Diese wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgewiesen. Für die Mahngebühr sei eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden. 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob A Y mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde. Der Sachverhalt sei durch das Amtsgerichtsurteil vom 4. September 2018 bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Mahngebühr sei hier nicht vorhanden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt. 1.5 Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde ab.