Am 5. Oktober 2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt. 1.2 Mit Urteil vom 4. September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der EG X betreffend Hundesteuern und Verzugszinsen ab, weil es für die definitive Rechtsöffnung eine rechtskräftige Verfügung brauche. Zudem sei die Mahngebühr auf dem Zahlungsbefehl nicht separat ausgewiesen. 1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2019 hielt die EG X gegenüber A Y fest, dass die am 23. Juni 2017 erhobene Mahngebühr von CHF 50 geschuldet sei; Frist zur Bezahlung: 30 Tage. Gegen diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat der EG X Einsprache.