Steuergericht Urteil vom 10. August 2020 Es wirken mit: Präsident: Müller Richter: Flury, Roberti Sekretär: Hatzinger In Sachen SGDIV.2020.3 A Y gegen 1. Einwohnergemeinde X 2. Volkswirtschaftsdepartement betreffend Hundesteuer/ Mahngebühr hat das Steuergericht den Akten entnommen: 1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) X stellte am 28. April 2017 A Y für das Halten von zwei Hunden CHF 280 Hundesteuern in Rechnung. Weil die Forderung nicht beglichen wurde, mahnte die Gemeinde am 23. Juni 2017 Frau Y, unter Auflage einer Mahngebühr von CHF 50, gestützt auf den kantonalen Gebührentarif. Am 5. Oktober 2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt.