{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-3_2020-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145963&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62aeb5bd6613a278ac1831be1d0ee362"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundesteuer/ Mahngebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:45", "Checksum": "575b1cb645ac7b94ae78be2f1f1c67a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3\nRegeste:\nHundesteuer/ Mahngebühr\n\n\n2.2 Der kantonale Gebührentarif regelt vorab die Gebühren der Verwaltung (§ 18 ff. GT) und der Gerichte (§ 141 ff. GT). In den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 ff. GT) sind auch die Mahngebühren geregelt: In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50 belastet. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr ausgenommen (§ 11 GT). Die hier umstrittene Hundehaltung ist in § 115 GT enthalten. Danach beträgt die Mahngebühr für Tätigkeiten nach dem Hundegesetz CHF 50 pro Mahnung (§ 115 Abs. 1 lit. d GT).\n3.1 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zwei Hunde und musste dafür eine Hundesteuer von CHF 280 bezahlen. Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass die Gemeinde für die Mahngebühr keine gesetzliche Grundlage habe. Das Departement sieht dagegen in § 115 Abs. 1 lit. d GT die Gesetzesgrundlage, weil die Gemeinde eine kantonale Aufgabe vollziehe. Die Beschwerdeführerin beharrt demgegenüber auf einer kommunalrechtlichen gesetzlichen Grundlage.\n3.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung (BGS 111.1) erhebt der Kanton eine Hundesteuer. In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer der Gemeinde zu entrichten sei. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für den kommunalen Bezug der Hundesteuer. Steuersubjekt (Halter), Steuerobjekt (entsprechender Hund) und Bemessungsgrundlage (Steuer von CHF 50 bis max. CHF 200) sind in dieser gesetzlichen Grundlage enthalten. Weiter handelt es sich bei der Mahngebühr um eine Kanzleigebühr (Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.89/2001 vom 10.7.2001 E. 2b; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2629). Für Kanzleigebühren gilt das Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Umschreibung in einer Verordnung oder einem Reglement genügt demnach. § 115 Abs. 1 lit. d GT ist denn eine genügende Grundlage. Zwar gilt der Gebührentarif grundsätzlich nur für die kantonale Verwaltung und auch für die kantonalen Gerichte. Hier nimmt aber die Gemeinde wie gesehen eine kantonale Aufgabe wahr und zieht eine kantonale Steuer ein. Daher ist der Gebührentarif anwendbar. Die Mahngebühr von CHF 50 ist wie erwähnt ausdrücklich vorgesehen. Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT). Dies ist jedoch in § 115 GT als lex specialis nicht vorgesehen. Deshalb ist die streitige Mahngebühr nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.\n3.3 Sodann ist eine Genugtuung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens nicht geschuldet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter geltend gemacht. Die Eingabe ist insoweit ebenfalls unbegründet.\nDie Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde in diesem Verfahren nicht beantragt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Beschwerdeführerin (eingeschrieben)\n- Einwohnergemeinde X\n- VWD, Departementssekretariat\n- Finanzdepartement\nExpediert am:"}