{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-08-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2020-3_2020-08-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145963&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=44&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "62aeb5bd6613a278ac1831be1d0ee362"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2020.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundesteuer/ Mahngebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:21:45", "Checksum": "575b1cb645ac7b94ae78be2f1f1c67a5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3\nRegeste:\nHundesteuer/ Mahngebühr\n\nSteuergericht\nUrteil vom 10. August 2020\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Flury, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGDIV.2020.3\nA Y\ngegen\n1. Einwohnergemeinde X\n2. Volkswirtschaftsdepartement\nbetreffend Hundesteuer/ Mahngebühr\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) X stellte am 28. April 2017 A Y für das Halten von zwei Hunden CHF 280 Hundesteuern in Rechnung. Weil die Forderung nicht beglichen wurde, mahnte die Gemeinde am 23. Juni 2017 Frau Y, unter Auflage einer Mahngebühr von CHF 50, gestützt auf den kantonalen Gebührentarif. Am 5. Oktober 2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt.\n1.2 Mit Urteil vom 4. September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der EG X betreffend Hundesteuern und Verzugszinsen ab, weil es für die definitive Rechtsöffnung eine rechtskräftige Verfügung brauche. Zudem sei die Mahngebühr auf dem Zahlungsbefehl nicht separat ausgewiesen.\n1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2019 hielt die EG X gegenüber A Y fest, dass die am 23. Juni 2017 erhobene Mahngebühr von CHF 50 geschuldet sei; Frist zur Bezahlung: 30 Tage. Gegen diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat der EG X Einsprache. Diese wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgewiesen. Für die Mahngebühr sei eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden.\n1.4 Gegen diesen Beschluss erhob A Y mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde. Der Sachverhalt sei durch das Amtsgerichtsurteil vom 4. September 2018 bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Mahngebühr sei hier nicht vorhanden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt.\n1.5 Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von CHF 800 wurden infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat übernommen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss. Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem eine gesetzliche Grundlage vorhanden mit § 115 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gebührentarifs.\n2.1 Mit \"Popularbeschwerde\" vom 12. März 2020 gelangte A Y (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonale Verwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben bzw. auf eine korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen. Die EG X sei anzuweisen, die Mahngebühren zu widerrufen. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung gemäss richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Gerichtskosten inkl. Zinsen und MwSt seien der Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden hinsichtlich der Mahngebühren. Der Entscheid des Departements werde zudem angefochten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. So sehe § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs die Erhebung der Mahngebühr erst ab der zweiten Mahnung vor. Hier habe die Gemeinde die Gebühr bereits nach der ersten Mahnung erhoben.\n2.2 Mit Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist das Departement auf den angefochtenen Entscheid. Hier sei eine Mahngebühr von CHF 50 pro Mahnung vorgesehen und nicht erst ab der zweiten Mahnung.\n2.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die EG X die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde vorab auf die Vorakten verwiesen. Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr pro Mahnung anwendbar. Bereits für die 1. Mahnung werde CHF 50 in Rechnung gestellt. Der Ausstand sei vor der Betreibung fünfmal gemahnt worden. Es hätten damit total CHF 200 an Mahngebühren verlangt werden können.\n2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020). Das Kantonale Steuergericht beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide namentlich auch über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die hier streitige Mahngebühr steht mit der Hundesteuer in nahem Zusammenhang. In § 11 ff. des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG; BGS 614.71) wird der Bezug der Hundesteuer durch die Gemeinden geregelt. Die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen. Die überwiesene Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht; dies gilt auch in Bezug auf das Steuergericht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n2.1 Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 bis max. CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT; BGS 615.11) zu entrichten. Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die entsprechende Hundesteuer fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 HuG; vgl. § 7 des Reglements Hundehaltung der EG Selzach). Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde zu erstellen haben (vgl. § 14 Abs. 1 HuG)."}