Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da die Rekurrenten sich selber vertreten haben. **************** Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung von Rekurs und Beschwerde wird der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 31. Januar 2020 aufgehoben. Die Rekurrenten/Beschwerdeführer schulden für die Steuerjahre 2011-2017 keine Verzugszinsen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.