Im Umkehrschluss und im Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der Zustellung hinausgeht. Dieser Schluss erscheint auch deshalb zulässig, da der Nichtzugang von B-Post Sendungen eine negative Tatsache ist, für welche naturgemäss kein voller Beweis erbracht werden kann, bzw. die Beweislast im Ergebnis der Behörde zufällt, welche die Beweislosigkeit verursacht hat.