Plus Briefpostsendungen präsentieren. Hier wird der Empfang der Postsendung quittiert bzw. die Zustellung elektronisch erfasst, wodurch die Steuerbehörde den Versand grundsätzlich nachzuweisen vermag und die Ansprüche an die Behauptung des Nichtzugangs entsprechend höher sind. Im Umkehrschluss und im Sinne der allgemeinen Beweislastverteilung erscheint es deshalb im vorliegenden Fall als legitim, auf die Richtigkeit der Darstellung der Rekurrenten abzustellen, da diese wie erwähnt nicht gänzlich ausserhalb des Wahrscheinlichen liegt und über eine herkömmliche und pauschale Bestreitung der Zustellung hinausgeht.