Zufälligerweise hätten die Rekurrenten also diejenigen Dokumente des KSTA, die ihnen zum Vorteil gereicht hätten, stets erhalten. Nur die Vorbezugsrechnungen, die eine Verzugszinspflicht zu ihren Ungunsten begründen würden, wollten sie nicht erhalten haben. Weiter weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass es sich bei den Vorbezugsrechnungen um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln würde. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen.