BGS 614.159.10]. Wird der Steuerbetrag nicht fristgerecht entrichtet, so ist er vom Tag nach dem Verfall oder vom Ablauf der Zahlungsfrist an zu den vom Regierungsrat festzusetzenden Bedingungen verzinslich (§ 179 Abs. 2 StG). Wird der Steuerbetrag nicht bis zum Verfalltag entrichtet, wird ein Verzugszins erhoben (§ 11 StVO Nr. 10). 3.3 Eine Verzugszinspflicht setzt somit kumulativ voraus, dass (1) der Betrag fällig ist, (2) eine Zahlungsaufforderung zugestellt wurde und (3) der Betrag nicht bezahlt worden ist.