164 Abs. 1 DBG). Hat der Zahlungspflichtige bei Eintritt der Fälligkeit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen noch keine Steuerrechnung erhalten, beginnt die Zinspflicht erst Tage nach deren Zustellung (Art. 164 Abs. 2 DBG). 3.2 Die Staatssteuer muss bis zum sog. Verfalltag, dem 31. Juli der jeweiligen Steuerperio-de, entrichtet werden (§ 179 Abs. 1 StG i.V.m. § 3 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 10 über Bezug, Fälligkeit und Verzinsung der Haupt- und Nebensteuern [StVO Nr. 10; BGS 614.159.10].