Darin hielten sie an ihren Anträgen fest. Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. Am 30. Juni 2020 duplizierte die Vorinstanz. Dazu reichten die Rekurrenten am 31. August 2020 eine Stellungnahme ein. Auf diese Ausführungen der Parteien ist ebenfalls nachfolgend einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 6. Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Steuergericht zieht in Erwägung: