Im Ergebnis seien deshalb aufgrund der fehlenden Zustellung der Vorbezugsrechnungen keine Verzugszinsen für die Steuerjahre 2011 bis 2017 geschuldet. Auf die weiteren Vorbringen der Rekurrenten ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 4. Mit Eingabe vom 29. April 2020 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde der Rekurrenten. Dabei hielt sie unter Verweis auf die Ausführungen vom 31. Januar 2020 an ihrem Standpunkt fest. Auf die einzelnen Ausführungen ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 reichten die Rekurrenten ihre Replik ein. Darin hielten sie an ihren Anträgen fest.