Dies möge zwar formal gesetzeskonform gewesen sein. Aus ihrer damaligen wie heutigen Sicht habe die Vorinstanz aber die ihm in Art. 162 Abs. 1 DBG bzw. § 178 Abs. 1 StG eingeräumten Wahlmöglichkeiten missbraucht, indem es den Rekurrenten Steuerrechnungen aufgrund einer drei Jahre alten Einschätzung abgestellt habe, anstatt gestützt auf ihr mit unverdächtigen Bauhandwerkerrechnungen aber auch sonst klar bewiesenes aktuelles Einkommen, das um einen Faktor 4 und mehr tiefer gewesen sei. Nach der Steuerrechnung 2010 hätten sich die Rekurrenten derlei Rechts- bzw. Ermessensmissbrauch durch Nichtberücksichtigung erheblicher abzugsfähiger Bauhandwerkerrechnungen nicht länger gefallen lassen.