Zur Begründung verwiesen die Rekurrenten zunächst auf den Umstand, dass die Vo-rinstanz ihnen eine Vorbezugsrechnung 2009 zugestellt habe, die auf einem Einkommen von CHF 163'230 basiert hätte, obschon dieses gemäss der - im späteren Einschätzungsentscheid bestätigten - Steuererklärung 2009 wegen abziehbaren Baukosten für ihr Haus null Franken betragen habe. Die Vorinstanz habe dies für das Steuerjahr 2010 wiederholt, indem es für die Vorbezugsrechnung von einem steuerbaren Einkommen von CHF 159'500 (Bund) bzw. CHF 163'230 (Staat) ausgegangen sei, wogegen dieses gemäss Steuererklärung 2010 u.a. wegen einkommenswirksamer weiterer Baukosten lediglich CHF 49'497 betragen habe.