Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. März 2020 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht. Inhaltlich beantragten die Rekurrenten die Aufhebung des genannten Einspracheentscheids, indem die gemäss vorinstanzlichem Schreiben vom 4. Juli 2019 in den Steuerrechnungen 2011 bis 2017 verfügten Zinsrechnungen aufzuheben und die fraglichen Verzugszinsen für die streitbetroffenen Jahre auf CHF 0 festzusetzen seien (Act. 20). Dies alles unter Kostenfolge zulasten des Staates.