In Anbetracht dieser Umstände erscheine der Standpunkt der Rekurrenten, wenn nicht rechtsmissbräuchlich, so doch zumindest treuwidrig. Auf die übrigen Ausführungen im Einspracheentscheid ist einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 3.1 Gegen den Einspracheentscheid erhoben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. März 2020 Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht.