Die blosse Behauptung des Nichterhalts diverser früherer (nicht mit Zustellnachweis) verschickter Korrespondenz des KSTA erscheine angesichts dessen ziemlich dürftig. 2.7 Weiter hielt die Vorinstanz u.a. dafür, dass nicht ernsthaft behauptet werden könne, dass sämtliche mit B-Post versendeten Vorbezugsrechnungen - wie auch spätere verfahrensrelevante Dokumente - die Rekurrenten nicht erreicht hätten. Es würde sich zudem um verschiedene Sendungen aus verschiedenen Jahren handeln. Es sei deshalb absolut realitätsfremd, die Ausnahme einer sehr seltenen Fehlzustellung zur Regel zu machen.