Werde für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar sei, sei es Sache der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden sei. Bestreite dieser, die Verfügung erhalten zu haben, und würden Zweifel darüber bestehen, dass die Verfügung den Adressaten erreicht habe, falle die Beweislast auf die Behörde. 2.6