Eine Verfügung gelte dann als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt sei und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen könne. Ob die Steuerbehörde ihre Verfügungen mit gewöhnlicher Post, mit eingeschriebenem Brief oder aber mit A-Post Plus zustellen würde, liege in ihrem Ermessen. Werde für die Eröffnung einer Verfügung eine Zustellform verwendet, bei welcher der Eingang beim Adressaten nicht genau nachweisbar sei, sei es Sache der Behörde, den Beweis zu erbringen, dass und an welchem Tag die Verfügung dem Adressaten zugestellt worden sei.