Keine Verzugszinspflicht mangels zugestellter «Steuerrechnungen» 2.5 Hinsichtlich des Einwands der Rekurrenten, wonach diese keine entsprechenden Steu-errechnungen erhalten hätten, verwies die Vorinstanz zunächst auf den allgemeinen Grundsatz, wonach Verfügungen so eröffnet werden müssen, dass der Verfügungsadressat die Möglichkeit habe, sich dergestalt über den Inhalt der Verfügung zu informieren, dass gegebenenfalls eine sachgerechte Anfechtung möglich sei. Eine Verfügung gelte dann als eröffnet, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt sei und der Steuerpflichtige davon Kenntnis nehmen könne.