2.4 Überdies wäre es den Rekurrenten offen gestanden, den aus ihrer Sicht angemessenen Steuerbetrag zu begleichen. Jedoch zeige sich, dass vor dem 2. Juli 2019 keine Zahlungen für irgendwelche Steuerperioden 2009 bis 2017 erfolgt seien. Würden sich die steuerpflichtigen Personen zur Bezahlung eines geringeren Betrages, als auf der provisorischen Rechnung ausgewiesen ist, entscheiden, so würden sie das Risiko tragen, für den nicht gedeckten Teil Verzugszinsen entrichten zu müssen. Im Ergebnis sei somit kein missbräuchliches Verhalten des KSTA auszumachen.